Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 13 Leistungsumfang
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- BSG, 06.05.1998 – B 13 RJ 11/97 RZitiert von 5
- BSG, 06.05.1998 – B 13 RJ 69/97 RZitiert von 3
- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 27/98 RZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2023 – L 12 R 89/20Zitiert von 1
- SG Marburg, 30.01.2024 – S 4 R 43/20
- LSG Hessen, 23.11.2012 – L 5 R 536/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
- SG Koblenz, 28.11.2024 – S 10 R 161/22
118 Entscheidungen zu § 13 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/13#abs-1 (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/13#abs-2 (2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/13#abs-3 (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/13#abs-4 (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.